Präambel

Der Verein Deutsche Gewaltopferhilfe wird gegründet aus der Notwendigkeit heraus, den Bürgern nicht nur die Möglichkeit zu geben, für die Opfer von Terrorismus und schweren Gewalttaten sowie deren Angehörigen zu spenden, sondern auch um sicher zu stellen, dass die Spendengelder verantwortungsvoll verwaltet und direkt an ­die Begünstigten weitergegeben werden. Höchstes Anliegen des Vereins, ist die Transparenz gegenüber den Spendern und der würdevolle Umgang mit den Opfern und deren Angehörigen.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Deutsche Gewaltopferhilfe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. In Folge dieser Satzung genannt „Verein“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Röttingen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein mit Sitz in Röttingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung der Opfer von Terroranschlägen und schweren Gewalttaten, sowie deren Angehörigen. Als schwere Gewalttat wird ein Gewaltakt durch Dritte angenommen, der signifikante lebensverändernde Auswirkungen auf das Opfer hat.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch finanzielle oder sachliche Zuwendung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Ausgaben die nicht dem eigentlichen Vereinszweck entsprechen, (z.B. Büromaterial, Werbezwecke, etc.) müssen vom Vorstande beschlossen werden. Diese Ausgaben werden zusammengefasst veröffentlicht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) volljährige Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Da der Umgang mit Gewaltopfern und Spendengeldern, eine gewisse sittliche Reife erfordert, können Minderjährige nicht Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  • Es soll ein Rat benannt werden. Dieser Rat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Entscheidung wer und wie gefördert wird, zu unterstützen. Die Ratsmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. (siehe §18)

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erklärt werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr sind nicht erstattbar.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat,
  • dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • Eine Aufnahmegebühr entfällt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30 Euro p.a. und ist jährlich zu entrichten.
  • Ehrenmitglieder sowie Ratsmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, sowie einem Schriftführer.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  • Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils, mindestens zu zweit.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  • Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  • Zum Vorstand kann nur gewählt werden wer,
  • sich zum Zeitpunkt der Wahl in einem geregelten Arbeitsverhältnis oder Rente befindet,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hat und mindestens 10 Jahre in einer Festanstellung oder in selbstständiger Arbeit verbracht hat,
  • keine Eintragungen wegen Gewaltverbrechen im Polizeilichen Führungszeugnis hat,
  • nicht überschuldet ist.

Das polizeiliche Führungszeugnis muss spätestens zwei Monate nach Berufung in den Vorstand vorgelegt werden. Alle weiteren Wahlvoraussetzungen, werden schriftlich beglaubigt an Eides statt.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  • Digitale Unterschriften sind gültig und rechtlich bindend.
  • Alle Beschlüsse des Vorstandes, müssen per Rundschreiben an alle Mitglieder innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung veröffentlicht werden.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
     
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens zweimal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Transparenzverpflichtung

  • Der Verein verpflichtet sich alle Einnahmen und Ausgaben in allgemein verständlicher Zusammenfassung zu veröffentlichen. Dies erfolgt mindestens halbjährlich.
  • Ausgaben außerhalb des Vereinszweckes sind gesondert ausgezeichnet zu veröffentlichen.
  • Änderungen der Organzusammensetzung sind zu veröffentlichen.
  • Alle Veröffentlichungen erfolgen zwingend, aber nicht ausschließlich, über die vereinseigene Homepage www.deutsche-gewaltopferhilfe.de.

§ 16 Dokumentation und Buchführung

  • Die Dokumentation und Buchführung liegen allein in den Händen des Vorsitzenden oder eigens dafür gewählten Schriftführers.
  • Dokumente, Verträge, Rechnungen und sonstige Schriftstücke den Verein betreffend, sind vom Schriftführer oder dem Vorsitzenden, zentral zu verwalten und vorzuhalten.
  • Jedes Schriftstück ist sowohl in schriftlicher wie auch digitaler Form vorzuhalten.

§ 17 Finanzierung des Vereins

Der Verein soll über Spendeneinnahmen, Sachspenden und Mitgliedsbeiträge finanziert werden. Für Spender werden keinerlei Gegenleistungen, Vergütungen oder vereinsrelevante Vorzüge angeboten.

§ 18 Beirat

Es soll ein Rat benannt werden, der den Vorstand bei der Verteilung der Spendengelder beraten soll. Dieser soll sich möglichst aus ehemaligen Opfern von Terroranschlägen oder schweren Gewalttaten oder deren Angehörigen zusammensetzen. Der Verein ist ohne bestehenden Rat geschäfts- und beschlussfähig. Räte sind von Mitgliedsgebühren befreit.

§ 19 Sonderausgaben

  • Fahrkosten und Aufwandsentschädigungen werden nur für Mitglieder und Vorstandsmitglieder für außerordentliche Fahrten im Dienst des Vereins, nach bestehendem Vorstandsbeschluss erstattet. Anreise zu einer Mitgliedsversammlung oder einer Vorstandssitzung, werden nicht erstattet. Räte können für die Anreise zu Sitzungen grundsätzlich eine Fahrtkostenerstattung beantragen. Fahrkostenerstattungen werden veröffentlicht und gesondert ausgewiesen.
  • Finanzielle Anerkennung Ehrenamt. Es gibt grundsätzlich keine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit im Verein. Ausnahme besteht nur bei außerordentlicher Leistung, die deutlich über die vertretbare ehrenamtliche Tätigkeit hinaus geht. Diese Vergütung ist, nur symbolischer Natur in Rahmen des Überreichen eines kleinen Geschenkes (z.B. Strauß Blumen) bei der Jahres Abschlussversammlung. Dies wird veröffentlicht.
  • Werbekosten sind grundsätzlich durch einen Vorstandsbeschluss zu genehmigen. Die Werbekosten dürfen nicht in einer Höhe anfallen, dass diese dem Vereinszweck entgegenstehen. Werbekosten werden veröffentlicht und gesondert ausgewiesen.

§ 20 Banken und Zahlungsverkehr

  • Für finanzielle Transaktionen werden mindestens, aber nicht ausschließlich, angelegt:

a) Ein Bankkonto und

b) ein Paypal Spendenkonto

  • Guthaben auf dem Paypalkonto oder sonstigen Drittkonten sind, vor dem halbjährlichen Bericht, auf das Bankkonto zu übertragen.
  • Nicht verwertete Guthaben, können in einem Aktienfonds oder ähnlicher wertsteigernder Anlage vorgehalten werden. Erlöse aus der Wertanlage dienen dem Vereinszweck.

§ 21 Öffentlichkeitsarbeit

  • Für Presseanfragen kann ein Pressesprecher gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes. Andere Mitglieder des Vereins sind nicht berechtigt, im Namen des Vereins Presseauskünfte zu erteilen.
  • Eigenständige Kontakte zur Presse, können durch ein Mitglied des Vorstandes oder den Pressesprecher hergestellt werden. Hierfür ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
  • Alle offiziellen Veröffentlichungen des Vereins, erfolgen ausschließlich über die vereinseigene Homepage.
  • Soziale Medien Accounts werden zentral vom Vorstand des Vereins verwaltet.

§ 22 Datenschutz

  • Es wird ein Datenschutzbeauftragter durch den Vorstand ernannt.
  • Der Datenschutzbeauftragte holt die Zustimmungen der Mitglieder des Vereins, über die DSVGO konforme Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten ein.
  • Der Datenschutzbeauftragte überwacht die DSVGO konforme Verarbeitung der Mitgliederdaten in der Verwaltung und auf der Homepage des Vereins.
  • Für Gründungsmitglieder gilt folgende Klausel

Personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, sind allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Mitgliedschaftsverhältnisses notwendig und erforderlich und werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben. Mit Unterschrift der Vereinssatzung, wird der Verarbeitung und Vorhaltung der angegebenen persönlichen Daten zugestimmt.

§ 23 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für wohltätige Zwecke im Rahmen der Opferhilfe.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Würzburg, dem 31.07.21